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07:35 - 19.05.2012

Vereinssatzung

 

§ 1 - Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Carneval-Club >>Blau-Gelb<< Höchst i. Odw. mit dem Zusatz "e.V." aufgrund Eintragung in das Vereinsregister.
Er hat seinen Sitz in Höchst i. Odw.

§ 2 - Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung und Durchführung carnevalistischer und humoristischer Veranstaltungen unter kulturellen Gesichtspunkten einschließlich der Nachwuchsförderung für diese Zwecke durch Bildung einer Jugendgruppe.

§ 3 - Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über den Ausschluß eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluß kann das betroffene Mitglied Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder entscheidet.

§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 16. Lebensjahr an das Stimmrecht auszuüben.
Die Mitglieder haben die in der Versammlung festgelegten Beiträge an den Verein zu entrichten. Mitglieder unter 18 Jahren zahlen den halben Beitrag, Ehrensenatoren sind beitragfrei.

§ 5 - Verwendung von Vereinsmitteln

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1.die Mitgliederversammlung
2.der Vorstand.
Der Vorstand besteht aus:
1.dem Vorsitzenden
2.dem stellvertretenden Vorsitzenden
3.dem Schriftführer
4.dem Rechner
5.zwei Beisitzern
6.dem Jugendwart weibliche Jugend
7.dem Jugendwart männliche Jugend

Vorstand i.S. des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Rechner. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands i.S. des § 26 BGB gemeinsam vertreten. Der Vorstand kann nur Mehrheitsbeschlüsse des gesamten Vorstandes ausführen.
Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Die Mitgliederversammlung wählt ferner für die Dauer von zwei Jahren einen Zeugwart. Auch nach Ablauf der Amtszeit bleiben Vorstandsmitglieder und Zeugwart bis zur Neuwahl im Amt.
Der Vorstand wählt für jeweils ein Jahr einen erweiterten Elferrat mit einem Elferratspräsidenten und bis zu zwanzig Elferratsmitgliedern. Der Elferratspräsident kann ebenso wie der Zeugwart beratend zu Vorstandssitzungen zugezogen werden.
Der Vorstand kann verdiente Mitglieder zu Ehrensenatoren ernennen.

§ 7 - Mitgliederversammlung

In den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuladen sind. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens sieben Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden .
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Mitgliedsbeiträge, die Entlastung des Vorstands, die Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer, über Satzungsänderungen, Einsprüche gegen einen Vereinsausschluß und über eine Auflösung des Vereins.
In jeder Mitgliederversammlung wird einer von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Ferner kann der Vorstand selbst die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins kann jedoch nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann darüber hinaus nur gefasst werden, wenn in der Versammlung 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Wenn dies nicht der Fall ist, ist innerhalb einer Frist von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einer Dreiviertelmehrheit über die Auflösung des Vereins beschließen kann.
Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und einem weiterem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 8 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März. Das Rechnungs- jahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.